Krankenkassengebühr ("Praxisgebühr")
Ab dem 1. Januar 2004 hat uns der Gesetzgeber verpflichtet, für jeden ersten Arzt- bzw. Zahnarztbesuch im Quartal eine Gebühr von 10 Euro von Ihnen zu erheben. Das Geld wird von Ihrer Krankenkasse vereinnahmt und verbleibt nicht bei uns: Wir Zahnärzte haben diese Kassengebühr („Praxisgebühr“), eine von der Regierung gesetzlich vorgeschriebene, verkappte Beitragserhöhung der Krankenkassen nicht gewollt!
Damit wir aber dennoch unsere Zeit dem Wesentlichen, nämlich Ihnen und Ihrem Anliegen widmen können, lassen Sie uns die Bürokratie so klein wie möglich halten. Um einerseits den gesetzlichen Vorschriften gerecht zu werden und andererseits Sie als Patient so wenig wie möglich zu belasten, haben wir uns so weit wie derzeit möglich durch die Vorschriften gearbeitet und festgelegt, wie wir in unserer Praxis vorgehen:
Sie sind unter 18 Jahre alt (haben also Ihren 18. Geburtstag noch nicht gefeiert):
Es bleibt alles so, wie es im letzten Jahr war!
Sie sind über 18 Jahre alt, gesetzlich krankenversichert und kommen
zum ersten mal im Quartal in unsere Praxis:
Dann bringen Sie bitte zusätzlich zu Ihrer Versicherungskarte mit:
- einen im selben Jahr ausgestellten Befreiungsbescheid Ihrer Krankenkasse oder
- eine Quittung über die Kassengebühr, die von einem
anderen Zahnarzt im laufenden Quartal ausgestellt wurde oder - einen entsprechenden Nachweis, dass Sie Empfänger von Heilfürsorge sind
(z.B. als Soldat, Zivildienstleistender oder Polizist) oder - entrichten die Kassengebühr von 10 Euro in unserer Praxis (per EC-Karte oder in bar).
Wir sind verpflichtet, die Kassengebühr sofort zu erheben.
Eine nachträgliche Vorlage einer Überweisung oder eines Befreiungsbescheides ist leider ausnahmslos nicht möglich.
Durch eine Entscheidung des Schiedsamtes vom 8. Januar 2004 konnte sich die Zahnärzteschaft glücklicherweise in der Stärkung der Prophylaxe duchsetzen und erwirken, dass eine Kontrolluntersuchung zweimal im Jahr von der Kassengebühr befreit ist. Zu dieser Routineuntersuchung, zu der wir grundsätzlich und regelmäßig anraten, gehören auch diagnostische Mittel wie die Anfertigung von Röntgenbildern oder die Erhebung eines Parodontalstatus. Erst im Falle einer weiteren Behandlungsnotwendigkeit (also z.B. das Legen einer Füllung) wird die Gebühr von 10 Euro pro Quartal fällig.
Lassen Sie sich also nicht abschrecken und kommen auch weiterhin zweimal jährlich zu uns - ganz ohne "Eintrittsgebühr"!